Bremisches Landesmediengesetz
(BremLMG vom 22. März 2005)
§ 39 Aufgabe und Nutzung
(1) Der Bürgerrundfunk hat die Aufgabe
1. den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk zu gewähren (Offener Kanal)
2. einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk) und
3. die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
(2) Trägerin des Bürgerrundfunks ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
§ 40 Offener Kanal
(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für den Hörfunk oder das Fernsehen zu produzieren und zu verbreiten.
(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge des Bürgerrundfunks aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigter und Verantwortlicher gesamtschuldnerisch. § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1, 4 bis 7 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.
(6) Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von Absatz 5 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(7) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.
(8) Staatliche und kommunale Stellen sowie Parteien und Wählervereinigungen sind nicht nutzungsberechtigt. Theater, Schulen und Volkshochschulen sowie sonstigen kulturellen Einrichtungen kann die Nutzung zur Darstellung einzelner Veranstaltungen oder für die Übertragung von Beiträgen, die in Projekten zur Förderung der Medienkompetenz hergestellt wurden, gestattet werden.
(9) Bei Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder aus der Satzung nach § 44 gilt § 48 entsprechend.
§ 41 Ereignisrundfunk
(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 40 Abs. 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) im Fernsehen und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven im Hörfunk durch den Bürgerrundfunk sind zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.
(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.
(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit des Bürgerrundfunks ist dabei zu wahren.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 1 und 2 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
§ 42 Medienkompetenz
Der Bürgerrundfunk fördert die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch
1. die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen,
2. die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten und
3. das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik.
§ 43 Verbreitung
Für Zwecke des Bürgerrundfunks hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesmedienanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen.
§ 44 Satzungsermächtigung
Das Nähere über die Durchführung des Bürgerrundfunks, insbesondere nach § 40 Absätze 5, 6, 7 und 8 und nach § 41 regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(BremLMG vom 22. März 2005)
§ 39 Aufgabe und Nutzung
(1) Der Bürgerrundfunk hat die Aufgabe
1. den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk zu gewähren (Offener Kanal)
2. einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk) und
3. die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
(2) Trägerin des Bürgerrundfunks ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
§ 40 Offener Kanal
(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für den Hörfunk oder das Fernsehen zu produzieren und zu verbreiten.
(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge des Bürgerrundfunks aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigter und Verantwortlicher gesamtschuldnerisch. § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1, 4 bis 7 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.
(6) Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von Absatz 5 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(7) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.
(8) Staatliche und kommunale Stellen sowie Parteien und Wählervereinigungen sind nicht nutzungsberechtigt. Theater, Schulen und Volkshochschulen sowie sonstigen kulturellen Einrichtungen kann die Nutzung zur Darstellung einzelner Veranstaltungen oder für die Übertragung von Beiträgen, die in Projekten zur Förderung der Medienkompetenz hergestellt wurden, gestattet werden.
(9) Bei Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder aus der Satzung nach § 44 gilt § 48 entsprechend.
§ 41 Ereignisrundfunk
(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 40 Abs. 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) im Fernsehen und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven im Hörfunk durch den Bürgerrundfunk sind zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.
(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.
(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit des Bürgerrundfunks ist dabei zu wahren.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 1 und 2 und § 58 finden entsprechende Anwendung.
§ 42 Medienkompetenz
Der Bürgerrundfunk fördert die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch
1. die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen,
2. die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten und
3. das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik.
§ 43 Verbreitung
Für Zwecke des Bürgerrundfunks hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesmedienanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen.
§ 44 Satzungsermächtigung
Das Nähere über die Durchführung des Bürgerrundfunks, insbesondere nach § 40 Absätze 5, 6, 7 und 8 und nach § 41 regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Regeln
Die Arbeit des von Radio Weser.TV erfolgt auf der Grundlage folgender gesetzlicher Bestimmungen:
1. Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) ausgegeben am 15. Februar 1989, geändert durch Gesetz vom 22. März 2005. (Druckversion)
2. Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt gemäß §44 BremLMG vom 6. Juli 2005. (Druckversion)






